Die unten stehenden Dokumente sind Muster, die das Kultusministerium zur Verfügung stellt. Sie können für die datenschutzrechtliche Einwilligung der Eltern beziehungsweise für die Reflexion der Einschätzung des Entwicklungsstands eines Kindes in der Kooperation verwendet werden.
Voraussetzung für die kindbezogene Zusammenarbeit beziehungsweise die Maßnahmen gemäß Nummer 4.2.1 bis Nummer 4.2.3 VwV Kooperation Kindertageseinrichtungen - Grundschulen ist sowohl die Einwilligung der Eltern in die Maßnahmen als auch die datenschutzrechtliche Einwilligung. Hierzu kann ein auf der Internetseite des Kultusministeriums abrufbares Musterformular verwendet werden.
Sofern andere Formulare verwendet oder Veränderungen am Musterformular vorgenommen werden, müssen sie insbesondere den datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie der VwV Kooperation Kindertageseinrichtungen - Grundschulen entsprechen.
In einem solchen Fall wären nur diejenigen Verarbeitungsvorgänge zulässig, in die eingewilligt wurde. Die Eltern könnten zum Beispiel durch das Ankreuzen nur bestimmter Verarbeitungsvorgänge zum Ausdruck bringen, dass die Kooperationslehrkraft den Reflexionsbogen zur Einschätzung des Entwicklungsstandes ausfüllt und sich über den Entwicklungsstand mit der pädagogischen Fachkraft austauscht, der ausgefüllte Reflexionsbogen aber nicht an die aufnehmende Schule weitergeleitet werden soll.
Auf der vom Kultusministerium zur Verfügung gestellten Mustereinwilligung sind sowohl die Schule als auch die Kindertageseinrichtung als Verantwortliche angegeben. Die Einwilligungen werden jeweils zu den Akten genommen.
Nach der vom Kultusministerium bereit gestellten Mustereinwilligung müssen die Daten nach der Einschulung des Kindes gelöscht werden. Im Nachgang hierzu ist auch die Einwilligungserklärung zu vernichten.
Zum Reflexionsbogen:
Die Begriffe und das dahinter liegende Verständnis haben sich im Lauf der Jahrzehnte gewandelt. Das Kultusministerium bezieht sich beim Reflexionsbogen auf die Definition von Schulbereitschaft, die Wagner und Kollegen, 2013 in der Handreichung „Zusatzförderung von Kindern mit Entwicklungsrisiken“ ausführen. Die Handreichung liegt allen Schulen und Kindertageseinrichtungen in Baden-Württemberg vor.
Der Begriff der „Schulreife“ geht davon aus, dass das Kind einen bestimmten Entwicklungsgrad aufzeigen muss, um die Anforderungen zu Beginn der Schulzeit zu meistern. Schulreife wird hier als ein innerer Reifungsprozess verstanden, als Indikator gilt das Alter des Kindes.
„Schulfähigkeit“ ist abhängig vom Entwicklungstand des Kindes, der vorschulischen, schulischen und häuslichen Lernumwelt und den schulischen Anforderungen und Lernbedingungen.
Bei der „Schulbereitschaft“ stehen die Lern- und Entwicklungsbedürfnisse der Kinder zu Beginn der Schulzeit im Mittelpunkt. Nicht nur die Schülerinnen und Schüler sind bereit für die Schule, auch die Schule ist bereit für die Kinder.
Die Entwicklung des Begriffes stellen C. M. Roeber & M. Hasselhorn (2018) in ihrem Beitrag „Schulbereitschaft - Zur theoretischen und empirischen Fundierung des Konzepts (S. 1-15)“ in dem Buch von W. Schneider und M. Hasselhorn (Hrsg.) Schuleingangsdiagnostik, 2018, Göttingen, Hogrefe, übersichtlich dar.
Nein. Das Kultusministerium stellt nach Nummer 4.2.2 Absatz 2 der Verwaltungsvorschrift eine Vorlage zum Einschätzungsbogen des Entwicklungsstandes zur Verfügung. Werden in der Zusammenarbeit mit der kooperierenden Kindertageseinrichtung andere Formen der Beobachtung und Dokumentation des Entwicklungsstandes gewählt, müssen sie der Verwaltungsvorschrift entsprechen und damit insbesondere dazu geeignet sein, den Entwicklungsstand eines Kindes im Hinblick auf seine Schulbereitschaft während der pädagogischen Angebote zu dokumentieren.
Nach Nummer 4.2 der Verwaltungsvorschrift schätzt die Kooperationslehrkraft den Entwicklungsstand des Kindes während der Durchführung der pädagogischen Angebote ein. Voraussetzung hierfür ist die Einwilligung der Eltern in die Maßnahme sowie die datenschutzrechtliche Einwilligung.
Nein. Im Einzelfall wird entschieden, welche Abschnitte des Reflexionsbogens ausgefüllt werden. Beobachtungen bzw. Befunde der pädagogischen Fachkraft oder aus der Einschulungsuntersuchung können dabei berücksichtigt werden (vgl. Seite 4 Muster-Reflexionsbogen). Die Kooperationslehrkraft sollte ein besonderes Augenmerk auf Bereiche legen, zu denen noch keine Einschätzungen vorliegen.
Das Muster des Kultusministeriums sieht vor, dass der Reflexionsbogen als Anlage beigefügt wird. Sofern die zu erhebenden Daten auf andere Weise bekannt gegeben werden (z. B. durch Aushang des Reflexionsbogens), muss sichergestellt sein, dass die Einwilligung in informierter Weise abgegeben wird. Das heißt, die Eltern müssen wissen, dass und in welchem Umfang sie ihre Einwilligung erteilen.
Nach Nummer 4.2.2 der Verwaltungsvorschrift wird der ausgefüllte Reflexionsbogen im Rahmen der Schulanmeldung an die aufnehmende Schule weiter geleitet. Das Verfahren der Schulanmeldung ist spätestens mit dem Schulbeginn der Erstklässler abgeschlossen.
Ja, er ist in arabisch, englisch, französisch, griechisch, italienisch, russisch und türkisch übersetzt und weiter unten
auf dieser Seite abrufbar.
Zu den finanziellen Mitteln des Landes für die Kindertageseinrichtungen:
Durch den Pakt für gute Bildung und Betreuung stellt das Land zusätzliche Landesmittel für die Intensivierung der Kooperation zwischen der Kindertageseinrichtung und der Grundschule über § 29 b Finanzausgleichsgesetz in Höhe von 2,2 Millionen Euro im Jahr 2019 und in Höhe von 7,7 Millionen Euro ab dem Jahr 2020 bereit, mit denen der Zeiteinsatz der pädagogischen Fachkräfte für die koordinierte Zusammenarbeit abgegolten wird. Jede Kindertageseinrichtung in freier Trägerschaft erhält von der Standortgemeinde ab 1. Oktober 2019 für den genannten Zweck zusätzliche Mittel in Höhe von mindestens 1.000 Euro pro Jahr.
Nein. Für die von einer Gemeinde betriebenen kommunalen Kindertageseinrichtungen ist die Gemeinde selbst verantwortlich, d.h. die Gemeinde stellt sicher, dass die kommunale Einrichtung ihre Aufgaben wahrnehmen kann.
Zur Beteiligung der Eltern:
Eine gesetzliche Verpflichtung der Eltern zur Beteiligung an der Kooperation besteht nicht. In der Verantwortung für die Entwicklung der Kinder tragen Eltern und pädagogische Fachkräfte sowie Lehrkräfte gemeinsam dafür Sorge, dass alle Kinder optimale Bedingungen für ihre Entwicklung bekommen.
Sonstiges:
Zur Umsetzung der Verwaltungsvorschrift gibt es seit 2005 einen sogenannten „Kooperationsordner“. Die einzelnen
Module dieser Veröffentlichung werden fortlaufend aktualisiert. Das Modul „Pädagogische Grundlagen“ wird derzeit von
einer Arbeitsgruppe mit Experten aus dem frühkindlichen und schulischen Bereich am Zentrum für Schulqualität und
Lehrerbildung überarbeitet.
Fragen zur Einschulungsuntersuchung werden auf der Homepage des Sozialministeriums beantwortet.
Kooperationsordner
Die einzelnen Kapitel bieten Hilfestellung für die Umsetzung der Zusammenarbeit zwischen Kindertageseinrichtungen und Grundschulen. In den folgenden Kapiteln werden wesentliche Grundlagen für die im Rahmen der Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2019 geregelte Zusammenarbeit beschrieben und mit Beispielen aus der Praxis konkretisiert.
Die Printversion der Titelseite, der Kapitel I bis X sowie Kapitel XII sind vergriffen.
Bezeichnung | Typ/Größe |
---|---|
Gemeinsame Projekte | 3.2 MB |
Koopertionspartner | 133 KB |
Ergänzungen | 18 KB |
Organisation | 24 KB |
Literaturhinweise | 59 KB |
Zusammenarbeit und Beratung mit Eltern | 2.3 MB |
Arbeitshilfen | 238 KB |
Einleitung und pädagogische Grundlagen | 89 KB |
Sprachliche Bildung | 2.8 MB |
Rechtliche Grundlagen | 9 KB |
Kinder stärken im Übergang | 1.7 MB |
Deckblatt, Impressum, Inhaltsverzeichnis | 114 KB |
Einschulung - Beobachtungsbogen | 340 KB |
Sprache | 264 KB |
Frühe mathematische Bildung | 6.6 MB |
Aspekte der Einschulungsberatung | 108 KB |