Fragen und Antworten zu der Gesamtkonzeption „Kompetenzen verlässlich voranbringen (Kolibri)“
Im Rahmen der Gesamtkonzeption Kolibri fördert das Land durch Zuwendun-gen die Durchführung von Entwicklungsgesprächen
und die Durchführung von Sprachfördermaßnahmen (Intensive Sprachförderung plus (ISF+) und Singen-Bewegen-Sprechen
(SBS)) für Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf.
Zusätzlich unterstützt das Land die Qualifizierung von Sprachförderkräften sowie pädagogischen Fachkräften in
den Bereichen mathematische Vorläuferfähigkeiten, der Motorik und der sozial-emotionalen Kompetenzen.
Anträge für durchgeführte Entwicklungsgespräche des vorherigen KiTa-Jahres und für geplante Sprachfördermaßnahmen im laufenden KiTa-Jahr müssen spätestens bis zum 30. November des laufenden Förderjahres bei der L-Bank gestellt werden.
Die Antragsformulare und weiterführende Informationen finden Sie unter www.l-bank.de .
Der Antrag auf Zuwendungen für Entwicklungsgespräche kann nur gestellt werden, wenn die Entwicklungsgespräche bereits
durchgeführt wurden.
Die Zuwendung darf nach Nummer 6.3.2 der VwV Kolibri auch für solche Vorhaben bewilligt werden, die bereits begonnen worden sind. D.h. mit den Fördermaßnahmen kann begonnen werden, bevor eine Bewilligung der L-Bank vorliegt, allerdings auf eigenes Risiko.
Da sich die Gesamtkonzeption auf jeweils ein Kindergartenjahr bezieht, kann frühestens zum 1. August eines jeweiligen Haushaltsjahres begonnen werden.
Die gesamte Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bescheides ausgezahlt.
- Wenn es sich um Fragen rund um das Thema Formulare, Anträge, Bewilligung und Auszahlung handelt, wenden Sie sich bitte an die
L-Bank.
Telefon: 0721 150-1380 / Fax: 0721 150-3896 https://www.l-bank.de/kolibri - Wenn es sich um inhaltliche Fragen zur Sprachfördermaßnahme Intensive Sprachförderung plus (ISF +) handelt, wenden Sie sich bitte an die Überregionale Arbeitsstelle Frühkindliche Bildung, Telefon: 0711 904-17460 oder 0711 904-17464 Sprachfoerderung-bw@rps.bwl.de
- Wenn es sich um inhaltliche Fragen zur Sprachfördermaßnahme Singen-Bewegen-Sprechen (SBS) handelt, wenden Sie sich bitte an die Arbeits-gemeinschaft „Singen-Bewegen-Sprechen“. www.arge-sbs.de
Landesverband der Musikschulen Baden-Württembergs e.V.
Geschäftsstelle
Herdweg 14
70174 Stuttgart
0711 21851-11 / Fax: 0711 21851-20
service@musikschulen-bw.de
Landesmusikverband Baden-Württemberg e.V.
Geschäftsstelle
Fritz-Walter-Weg 19
70372Stuttgart
info@landesmusikverband-bw.de
Die Gesamtkonzeption Kompetenzen verlässlich voranbringen (Kolibri) richtet sich an Kindertageseinrichtungen, wie sie im Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) unter §1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 (Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen) benannt sind. Die Sprachfördermaßnahme Intensive Sprachförderung plus (ISF+) kann auch für Kinder in der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen beantragt werden.
Schulkindergärten (Sonderschulkindergärten sind Schulkindergärten im Sinne des § 20 SchG – Schulgesetz - und
der Verwaltungsvorschrift Öffentliche Schulkindergärten vom 24. Juli 1984) hingegen sind keine Kindertageseinrichtungen im Sinne
des KiTaG, sondern haben ihre Rechtsgrundlage in §§ 20, 15 SchG (Schulgesetz). Auch Grundschulförderklassen haben ihre
Rechtsgrundlage im Schulgesetz. Damit werden sowohl Schulkindergärten als auch Grundschulförderklassen originär nicht
über das Landesförderprogramm gefördert.
Im Förderweg Singen-Bewegen-Sprechen (SBS) sind die Schulkindergärten aber explizit aufgeführt. Die
Sprachfördermaßnahme Singen-Bewegen-Sprechen (SBS) ist also auch für Kinder in Schulkindergärten möglich, der
Förderweg Intensive Sprachförderung plus (ISF+) ist für Schulkindergärten nicht möglich.
Ja, wenn ein intensiver Sprachförderbedarf durch ein strukturiertes Beobachtungsverfahrens zur Erhebung des Sprachstands festgestellt wird. Für die Feststellung des Sprachstands und für die Dokumentation des Sprachentwicklungsprozesses muss die datenschutzrechtliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
Das Sprachförderangebot ist freiwillig. Die Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Teilnahme des Kindes an den Sprachfördermaßnahmen sowie die zur Durchführung der Sprachfördermaßnahmen erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärungen der Erziehungsberechtigten müssen vorliegen. (siehe Formular: Einwilligungserklärung). Eine einmal gegebene Einwilligungserklärung kann jederzeit widerrufen werden (am besten schriftlich gegenüber der Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen).
Die Feststellung, ob ein intensiver Sprachförderbedarf besteht, erfolgt auf der Grundlage strukturierter Beobachtungsverfahren zur Erhebung des Sprachstandes, die von einer pädagogischen Fachkraft im Sinne des § 7 Absatz 1 KiTaG oder einer qualifizierten Sprachförderkraft durchgeführt werden. Auch durch die Sprachstandsdiagnose SETK 3-5 im Rahmen des Schritts 1 der Einschulungsuntersuchung (ESU) kann ein Sprachförderbedarf festgestellt werden. Der individuelle Sprachentwicklungsprozess ist während der Sprachfördermaßnahme Intensive Sprachförderung plus (ISF+) zu protokollieren.
Für die Feststellung des Sprachstands und für die Dokumentation des Sprachentwicklungsprozesses muss die datenschutzrechtliche
Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
Vom Schulbesuch zurückgestellte Kinder mit Sprachförderbedarf können weiterhin die Kindertageseinrichtung besuchen und an Sprachfördermaßnahmen teilnehmen, ohne dass vom Gesundheitsamt eine Bescheinigung vorgelegt werden muss.
Der maßgebliche Stichtag ist das Ende der Antragsfrist, also der 30. November. Kinder, die bis spätestens 30. November 2 Jahre und 7 Monate alt werden, können an der Fördermaßnahme Intensive Sprachförderung plus (ISF+) teilnehmen. Für den Förderweg Singen-Bewegen-Sprechen (SBS) müssen die Kinder bis spätestens 30. November drei Jahre alt werden.
An der Maßnahme Singen-Bewegen-Sprechen (SBS) können auch Kinder teilnehmen, die keinen Sprachförderbedarf haben. Dabei
gilt:
Eine Sprachfördergruppe besteht aus mindestens neun Kindern; diese wird aus mindestens drei Kindern mit intensivem
Sprachförderbedarf, die nicht die Fördermaßnahme ISF+ erhalten, gebildet. In die Sprachfördergruppe können weitere
Kinder aufgenommen werden, bis eine Gruppengröße von 20 Kindern erreicht ist.
Im Orientierungsplan für die baden-württembergischen Kindertageseinrichtungen ist die grundlegende Sprachbildung und Sprachförderung für alle Kinder ab der Geburt bis zum Schuleintritt verankert. Die Sprachfördermaßnahmen Intensive Sprachförderung plus (ISF+) und Singen-Bewegen-Sprechen (SBS) setzen da an, wo für Kinder über die grundlegende Sprachbildung hinaus ein intensiver Sprachförderbedarf festgestellt wurde.
Wie bei der Antragstellung für die Sprachfördermaßnahmen Intensive Sprachförderung plus (ISF+) und Singen-Bewegen-Sprechen (SBS) wird der Antrag auf Zuwendung bei der L-Bank gestellt.
Der Antrag auf Zuwendungen für Entwicklungsgespräche kann nur gestellt werden, wenn die Entwicklungsgespräche bereits
durchgeführt wurden.
Dies kann ausschließlich der Träger von Kindertageseinrichtungen.
Pro geführtes Entwicklungsgespräch pro Kind wird eine Zuwendung von 20 Euro auf Antrag gewährt.
Es handelt sich um das von der KiTa verbindlich anzubietende Entwicklungsgespräch im Sinne der Nummer 3 VwV Kolibri. Dieses Gespräch sollte zeitnah nach der Einschulungsuntersuchung (ESU) stattfinden.
Der verbindliche „Orientierungsrahmen zur qualitativen Umsetzung des Entwicklungsgesprächs“ und der „Intensiven Sprachförderung (ISF+)“ gibt Informationen und Hinweise zur Organisation und Durchführung des Entwicklungsgesprächs.
Gefördert werden Kinder ab 2 Jahren und 7 Monaten mit einem festgestellten intensiven Sprachförderbedarf. Auch Kinder, die durch eine Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen betreut werden, können die Sprachfördermaßnahme erhalten. Der intensive Sprachförderbedarf der Kinder muss vorher durch ein strukturiertes Beobachtungsverfahren festgestellt werden.
Wird aufgrund der Sprachstandsdiagnose SETK 3-5 im Rahmen des Schritts 1 der Einschulungsuntersuchung ein intensiver Förderbedarf
festgestellt, ist in der Regel eine Förderung durch die Sprachfördermaßnahme ISF+ im letzten Kindergartenjahr zu
wählen.
Alle Kinder in einer Fördergruppe mit 3 bis 7 Kindern, müssen im Förderzeitraum mindestens 80 Zeitstunden Sprachförderung erhalten. Die Mindestzahl von 80 Zeitstunden ist gruppenbezogen. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Fördergruppe von 6 Kindern nicht in 2 Gruppen mit je 3 Kindern, von denen jede nur 40 Zeitstunden erhält, aufgeteilt werden kann.
Bei Fördergruppen mit einem oder zwei Kindern müssen das Kind oder die zwei Kinder mindestens 60 Zeitstunden gefördert
werden.
Grundlage für diese Sprachfördermaßnahme ist der verbindliche „Qualitätsrahmen zur qualitativen Umsetzung des
Entwicklungsgesprächs“ und der „Intensiven Sprachförderung plus (ISF+)“.
Kinder mit festgestelltem intensivem Sprachförderbedarf können auch an der Sprachfördermaßnahme Singen-Bewegen-Sprechen (SBS) teilnehmen. Grundlage hierfür ist der Rahmenplan »Singen-Bewegen-Sprechen im Kindergarten« in der jeweils geltenden Fassung. Download unter www.singen-bewegen-sprechen.de
Wird aufgrund der Sprachstandsdiagnose SETK 3-5 im Rahmen des Schritts 1 der Einschulungsuntersuchung ein intensiver Förderbedarf festgestellt, ist in der Regel eine Förderung durch die Sprachfördermaßnahme ISF+ im letzten Kindergartenjahr zu wählen.
Intensive Sprachförderung plus (ISF+)
Ab drei Kindern mit festgestelltem intensivem Förderbedarf kann eine Fördergruppe gebildet werden. Bei der Gruppenbildung ist der
Grundsatz der sparsamen Verwendung der Fördermittel zu beachten.
In Ausnahmefällen können Fördergruppen auch mit einem oder zwei Kinder gebildet werden, wenn in der gesamten Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen weniger als drei Kinder sind, die die Sprachfördermaßnahme Intensive Sprachförderung plus (ISF+) erhalten sollen. Für diese Kleinstgruppe beträgt die Zuwendung 1.200 Euro pro Fördergruppe. Der Förderumfang für diese Kleinstgruppe umfasst 100 Zeitstunden. Bis zu 40 Zeitstunden sind für die Vor- und Nachbereitung sowie für die Gespräche mit den Erziehungsberechtigten vorgesehen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für die Maßnahme Singen-Bewegen-Sprechen (SBS).
Singen-Bewegen-Sprechen (SBS)
Eine Sprachfördergruppe besteht aus mindestens neun Kindern. Diese wird aus mindestens drei Kindern mit intensivem
Sprachförderbedarf und Kindern mit geringem Sprachförderbedarf gebildet, bis eine Gruppengröße von neun Kindern
erreicht ist.
In Fördergruppen der Maßnahme Intensive Sprachförderung plus (ISF+) und der Maßnahme Singen-Bewegen-Sprechen (SBS) werden maximal 7 förderberechtigte Kinder aufgenommen. Bei mehr als 7 förderberechtigten Kindern muss die Fördergruppe geteilt und eine weitere Fördergruppe mit mindestens drei Kindern gebildet werden. Bei der Gruppenbildung ist der Grundsatz der sparsamen Verwendung der Fördermittel zu beachten.
Vorgehensweise:
- Schritt: Feststellung, wie viele Kinder in der Einrichtung einen intensiven Sprachförderbedarf haben und Sprachförderung benötigen.
- Schritt: Entscheidung, mit welchem Förderweg (Intensive Sprachförderung plus (ISF+) oder Singen-Bewegen-Sprechen (SBS)) die Kinder am besten gefördert werden können.
Beispiele:
- Sie haben 6 Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf:
Anzahl der Gruppe = 1 (entweder Intensive Sprachförderung plus (ISF+) oder Singen-Bewegen-Sprechen (SBS)) - Sie haben 12 Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf:
Anzahl der Gruppen = 2 mit je 6 Kindern (entweder Intensive Sprachförderung plus (ISF+) und/oder Singen-Bewegen-Sprechen (SBS)) - Sie haben 23 Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf für den Förder-weg Intensive Sprachförderung plus
(ISF+):
Anzahl der Gruppen = 4, davon beispielweise drei Gruppen mit je 6 Kin-dern und eine Gruppe mit 5 Kindern - Sie haben 23 Kinder mit intensivem Sprachförderbedarf, davon sind 14 für den Förderweg Singen-Bewegen-Sprechen (SBS)
vorgesehen:
Anzahl der Gruppen = 4, davon 2 Gruppen für SBS mit je 7 Kindern (plus 2 Kinder ohne Förderbedarf) und 2 Gruppen für Intensive Sprachförderung plus (ISF+) mit beispielweise vier Kindern in der einen Gruppe und fünf Kindern in der anderen Gruppe.
Wenn eine Fördergruppe unter die Mindestgröße absinkt, muss dies der L-Bank gemeldet werden.
Sollten nach der Antragstellung noch weitere Kinder hinzukommen, können diese bis spätestens 30.11. eines Förderjahres
nachgemeldet werden. Mit den nachgemeldeten Kindern sollten die Förderstunden, die seit dem 01.08. geleistet wurden, nachgeholt
werden.
Der Antragsteller muss vor der Beantragung sicherstellen, dass jedes Kind in der Gruppe eine Förderung im Umfang von mindestens 80 Zeitstunden erhält. Wenn einzelne Kinder an diesem Tag oder mehreren Tagen krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen nicht an der Förderung teilnehmen können, müssen die Stunden mit diesem Kind nicht, können aber nachgeholt werden.
Die Sprachfördermaßnahme Intensive Sprachförderung plus (ISF+) für Kinder ab 2 Jahren und 7 Monaten wird von qualifizierten Sprachförderkräften durchgeführt.
Eine qualifizierte Sprachförderkraft
- kennt die Grundlagen des Spracherwerbs und der Sprachentwicklung;
- verfügt über Kenntnisse zum Erst- und Zweitspracherwerb;
- ist mit den aktuellen Verfahren der Sprachstandserhebung vertraut;
- verfügt über vertiefte fachdidaktische Kompetenzen in der Sprachbildung und Sprachförderung im Elementarbereich;
- kann auf der Grundlage ihrer Expertise Sprachförderkonzepte und -maßnahmen im Elementarbereich beurteilen, diese gezielt einsetzen und eine individuelle Förderplanung erstellen;
- verfügt über pädagogische und kommunikative Kompetenzen im Umgang mit Kindern und deren Eltern.
Diese Kenntnisse und Kompetenzen müssen aufgrund von Qualifizierungs-maßnahmen erworben worden sein. Geeignete Nachweise über die Qualifizierungsmaßnahmen sind dem Träger vorzulegen.
Der Träger prüft die Eignung der Sprachförderkräfte und bestätigt diese per Selbsterklärung im Antrag der L-Bank. Für die Qualifizierung besteht eine Übergangsfrist bis spätestens zum Kindergartenjahr 2022/2023.
Für Fragen zur Anerkennung von Qualifizierungen über die Qualifizierung nach dem Programm „Mit Kindern im
Gespräch“ hinaus wenden Sie sich bitte an die
Überregionale Arbeitsstelle Frühkindliche Bildung und Frühförderung,
Telefon: 0711 904-17460 oder 0711 904-17464
Sprachfoerderung-bw@rps.bwl.de
Das Organisieren und Durchführen von Fortbildungen für pädagogische Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen fällt in die Zuständigkeit der Träger. Entsprechend des Prinzips der Trägerautonomie und nach § 22a SGB VIII liegt die Fortbildung des Personals in der Verantwortung der Träger von Kindertageseinrichtungen.
Gleichwohl startete das Kultusministerium im Mai 2019 eine Fortbildungsreihe in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Weingarten, die derzeit die Multiplikatoren für die Fortbildung der Sprachförderkräfte schult. Das Fortbildungskonzept beruht auf dem evaluierten Projekt „Mit Kindern im Gespräch“. Es hat zum Ziel, die Interaktionsqualität zu verbessern und pädagogische Fachkräfte und Sprachförderkräfte beim Erwerb von Sprachförderstrategien und deren Anwendung zu unterstützen.
Im Mittelpunkt stehen dabei Gespräche mit Kindern, in denen diese zum Sprechen und Denken herausgefordert werden.
Die elementare Förderung umfasst die mathematischen Vorläuferfähigkeiten, die Motorik und die sozial-emotionale Entwicklung.
Das Land unterstützt die Kindertageseinrichtungen bei der Umsetzung der alltagsintegrierten elementaren Förderung durch Qualifizierungsmaßnahmen für pädagogische Fachkräfte in den Bereichen der mathematischen Vorläuferfähigkeiten, der Motorik und der sozial-emotionalen Kompetenzen.
Der Verwendungsnachweis ist unter folgendem Link bei der L-Bank zu finden:
Vorlage - Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis muss der L-Bank bis zum 31. Januar vorgelegt werden